wir sind für Sie da
Der Arbeitgeber grundsätzlich ein neues betriebliches Eingliederungsverfahren durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des vorherigen Eingliederungsverfahrens erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Ein Abfindungshöchstbetrag in einem Sozialplan verstößt in der Regel nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 I BetrVG. Ein Verstoß kann allerdings dann vorliegen, wenn die maximal zu zahlende Abfindung die Nachteile die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, nicht substanziell abmildert.
Die Unterschreitung des im Rahmen einer Auskunftsklage nach dem Entgelttransparenzgesetz ermittelten Median stellt ein Indiz für eine Geschlechterbenachteiligung dar. Die damit verbundene Vermutung der Benachteiligung kann vom Arbeitgeber widerlegt werden.
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Rechtsanwältin Sonja Voigt-Hafner
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81247 München
Tel: + 49 89136376
E-Mail: sonja.voigt-hafner@online.de
Staat der Zulassung: Bundesrepublik Deutschland
Aufsichtsbehörde und zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Tal 33, 80331 München, Tel +49 89 5329440, Fax +49 89 53294428, Internetauftritt: https://rak-muenchen.de
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
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